Statuten
Statuten des Vereins SPORTUNION Padel Athletics gemäß Vereinsgesetz 2002, ZVR-Zahl 1986524763.
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1 Der Verein führt den Namen „SPORTUNION Padel Athletics“.
1.2 Er hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee und erstreckt seine Tätigkeit auf Kärnten.
1.3 Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
- die allgemeine Ausübung und Förderung des Padelsports;
- die gezielte Förderung der Nachwuchsarbeit (Kinder und Jugendliche);
- die Organisation und Durchführung von Turnieren und Meisterschaften;
- die Teilnahme am wettkampf mäßigen Spielbetrieb, insbesondere durch das Stellen von Mannschaften bei Meisterschaften und Turnieren;
- die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder;
- die Pflege der Kameradschaft und des Gesellschaftslebens im Rahmen des Sportbetriebs.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1 Der Vereinszweck soll durch die in den Punkten 3.2 und 3.3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.2 Als ideelle Mittel dienen:
- Pflege des Padelsports durch Abhaltung von regelmäßigem Training und Spielbetrieb.
- Teilnahme an und Durchführung von Wettbewerben, Turnieren und Meisterschaften.
- Veranstaltung von Versammlungen, geselligen Zusammenkünften, Vorträgen und Kursen.
- Erwerb, Errichtung, Anmietung und Betrieb von Sportanlagen (Padel-Courts) sowie Vereinslokalitäten.
- Förderung der Jugend durch gezieltes Nachwuchstraining.
3.3 Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
- Erträgnisse aus sportlichen Veranstaltungen (z.B. Nenngelder, Kantinenbetrieb).
- Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln.
- Einnahmen aus Werbung und Sponsoring.
- Spenden, Bausteinaktionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
4.2 Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und den Padelsport aktiv ausüben bzw. die Einrichtungen des Vereins nutzen.
4.3 Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern, ohne zwingend am Sportbetrieb teilzunehmen.
4.4 Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
5.2 Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3 Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Falle eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
5.4 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
6.2 Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich (Brief oder E-Mail) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Absendung maßgeblich.
6.3 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
6.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
6.5 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in 6.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Benutzungsordnungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
7.2 Jedes Mitglied hat das Recht, vom Vorstand die Aushändigung der Statuten zu verlangen.
7.3 Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
7.4 Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
7.5 Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
7.6 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
9.1 Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
9.4 Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
9.5 Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.6 An der Generalversammlung können alle Mitglieder teilnehmen. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
9.7 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
9.8 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/die Präsidentin, bei Verhinderung der/die Vizepräsident/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag.
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
- Entlastung des Vorstands.
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge.
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
11.1 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, maximal sechs Mitgliedern. Zu vergebende Funktionen sind:
- Präsident/in
- Vizepräsident/in
- Schriftführer/in
- Finanzreferent/in (Kassier/in)
Weitere Beiräte können gewählt werden.
11.2 Eine Zusammenlegung von Funktionen auf eine Person (Personalunion) ist zulässig, sofern der Vorstand aus mindestens zwei physischen Personen besteht.
11.3 Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
11.4 Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
11.5 Der Vorstand wird vom Präsidenten/der Präsidentin, bei Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen.
11.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.7 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
11.8 Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.
11.9 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1 Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses.
12.2 Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
12.3 Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.
12.4 Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
12.5 Verwaltung des Vereinsvermögens.
12.6 Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
12.7 Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1 Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
13.2 Der/die Schriftführer/in unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte und führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
13.3 Der/die Finanzreferent/in (Kassier/in) ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
13.4 Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten/der Präsidentin und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten/der Präsidentin und des Finanzreferenten/der Finanzreferentin.
13.5 Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident/die Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
§ 14: Rechnungsprüfer
14.1 Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
14.2 Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
§ 15: Schiedsgericht
15.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
15.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
16.2 Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen.
16.3 Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner Form den Vereinsmitgliedern zugutekommen, sondern ist ausschließlich und gänzlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt (z.B. dem Kärntner Padel Verband oder einem gemeinnützigen Sportdachverband).
§ 17: Vergütungen und Aufwandsentschädigungen
17.1 Die Funktionen im Vorstand werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
17.2 Den Organwaltern und Mitarbeitern des Vereins kann jedoch Aufwandsersatz (z.B. Reisekosten, Diäten) sowie eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit gewährt werden, sofern dies den gemeinnützigen Zwecken des Vereins nicht widerspricht und die finanzielle Lage des Vereins dies zulässt.
17.3 Insbesondere ist die Auszahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen an Sportler, Trainer und Betreuer (gemäß den jeweils geltenden steuerlichen Bestimmungen für Sportvereine, z.B. „PRAE“ bzw. Sportlerpauschale) zulässig.
